(1) Der Verein führt den Namen Hundesportverein Möttlingen und Umgebung e.V..
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw unter der Nummer VR 543
eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Liebenzell – Möttlingen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen der Hundeführer mit ihren Hunden, der
Anleitung im Umgang mit Hunden, der Beratung beim Hundekauf sowie der
Förderung und aktiven Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes. Vor allem
Kinder und Jugendliche sollen an die hundesportliche Arbeit herangeführt
werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Jedoch kann in besonderen Fällen eine Aufwandsentschädigung durch
den Vorstand festgelegt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein kann die Zugehörigkeit zu einer anderen Körperschaft erwerben,
soweit dies dem Vereinszweck dient §2 (1) nicht entgegen steht. Die
Mitgliederversammlung muss im Einzelfall den Vorstand mit einfacher Mehrheit
zur abschließenden Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ermächtigen.
Der Gesamtvorstand führt in eigener Zuständigkeit die erforderlichen
Maßnahmen durch, wobei er Weisungen der Mitgliederversammlung beachtet.
(2) Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband ( swhv ),
dessen Satzung er anerkennt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die ordentlichen Mitglieder gruppieren sich in:
a.) aktive Mitglieder
b.) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
c.) passive (fördernde) Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder
e.) juristische Personen
(2) Voraussetzung für eine Aufnahme ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den
Vorstand, welcher durch Beschluss über die Aufnahme entscheidet. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht
begründet zu werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Annahme des Aufnahmegesuches erfolgt schriftlich durch ein
Vorstandsmitglied. Mit Zugang dieser Erklärung hat der Bewerber die
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aus dieser Satzung erworben. Die
ordentliche Mitgliedschaft setzt die Bezahlung der entsprechenden ersten
Beiträge und Gebühren voraus.
(4) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Besondere Mitgliedschaften, die nicht dem §5 (1) entsprechen, können durch
den Vorstand festgelegt werden.
(1) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder nach §5 (1) b und §5 (5), haben das
aktive und passive Wahlrecht und sind in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht besteht jedoch nur für voll
geschäftsfähige, natürliche Personen.
(2) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder nach §5 (1) c, haben Anspruch
darauf, die Einrichtungen zur Ausübung des Hundesports nach Maßgabe der
Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen.
(3) Alle Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Befolgung der von den
Vereinsorgan
(1) Die Höhe des der Beiträge und Gebühren wird in einer Beitragsordnung
festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
(2) In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung für satzungsgemäße
Zwecke die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der zur
Entrichtung der Umlage verpflichteten Mitgliedergruppe bestimmen.
(3) Über Stundung und Nachlass bei Beiträgen, Gebühren und Umlage beschließt in
besonderen Fällen der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungen befreit.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen
(30.11.__Jahr). Es erfolgt keine Rückvergütung von Beiträgen, Gebühren oder
Umlagen. Ausnahmen kann der Vorstand bei Härtefällen zulassen.
(3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn einer der
folgenden Tatbestände vorliegt:
a) Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung einer juristischen
Person, der der Verein angehört.
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
c)Ungebührliches Benehmen gegenüber Dritten im Bereich des Vereins oder bei
hundesportlichen Veranstaltungen außerhalb des Vereins.
d) Schwere Verstöße gegen den Tierschutz und die artgerechte Haltung eines
Hundes.
(4) Der 1. Vorsitzende hat den Ausschließungsantrag dem Betreffenden schriftlich
mitzuteilen und ihm vor der Entscheidung des Vorstandes die Gelegenheit zur
Rechtfertigung in schriftlicher oder mündlicher Form zu geben.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Sie ist mit einer Begründung
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände und sind bei Anwesenheit
von 4/5 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(5) Der Vorstand kann abweichend von dem zuvor beschriebenen Verfahren ein
Mitglied ohne weiteres ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger versandter
Mahnung die Gebühren, Beiträge
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit
diese nicht durch Satzung oder Entscheidung der Mitgliederversammlung dem
Vorstand übertragen sind. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Haushalt
d) Festlegung der Gebühren, Beiträge und Umlagen
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschluss über das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten, dazu gehören
insbesondere Erwerb oder Verkauf und sonstige Verfügungen über
Grundstücke sowie die Aufnahme von Krediten, wobei die
Mitgliederversammlung einen Kreditrahmen für das einzelne Vorhaben
festlegt.
h) Beschluss über Erwerb oder Aufgabe der Zugehörigkeit zu einer anderen
juristischen Person. Hierzu gehört auch das Erteilen eines Auftrages an den
Vorstand, die hierzu erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal des
neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mind. 2 Wochen vor
dem Versammlungstag einzuberufen unter Mitteilung der Tagesordnung im
Mitteilungsblatt der Stadt Bad Liebenzell oder in anderer geeigneter Weise, die
eine Information aller Mitglieder sicherstellt.
(3) Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht
werden. Später eingegangene Anträge können in der Mitgliederversammlung nur
diskutiert und zur Abstimmung gestellt werden, wenn 2/3 der anwesenden
Mitglieder dem zustimmen.
(4) Für Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung reicht die einfache
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung
nichts anderes vorschreibt.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.
Erreicht ein Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, gilt er als abgelehnt.
Auf Antrag von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern muss eine
Abstimmung zur Fassung eines Beschlusses oder zur Wahl geheim und
schriftlich erfolgen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag beim 1.
Vorsitzenden von mind. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Antrag muss
die Tagesordnung mit den entsprechenden Anträgen, über die abgestimmt
werden soll, enthalten. Die Einberufungsfrist kann erforderlichenfalls kürzer als 2
Wochen sein. Die Vorschriften des §10 (2) sind entsprechend anzuwenden.
(6) Der 1. Vorsitzende, bzw. als dessen Vertreter der 2. Vorsitzende, leitet die
Mitgliederversammlung.
(7) Für Wahlen wird aus dem Kreise der Mitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Personen, durch einfachen
Beschluss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen
verantwortlich ist. Hierzu zählt insbesondere, dass nur Stimmen
stimmberechtigter Mitglieder gezählt werden und die Feststellung des
Wahlergebnisses.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Übungsleiter
f) stellvertretender Übungsleiter
g) Jugendleiter
h) Gruppenleiter Junghunde
i) Gruppenleiter Welpen
j) Gruppenleiter Obedience
k) Gruppenleiter Agility
l) Gruppenleiter THS
m) Gruppenleiter Fährte
n) Platzwart
o) 1 Beisitzer, bei Bedarf
(2) Der Vorstand wird im 2-jährigen Turnus gewählt. Alle Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
(4) Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den
ausgeschiedenen Vorsitzenden neu zu wählen hat.
Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes wird dieses mittels Zuwahl
durch den Restvorstand ersetzt.
(5) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der Vereinsaufgaben Funktionen auf
Dauer einzurichten und mit Mitgliedern zu besetzen, für bestimmte Aufgaben zu
seiner Beratung aus der Mitgliedschaft Gremien zu bilden und diese mit der
Durchführung von Aufgaben zu betrauen sowie externe Beratung, auch gegen
Entgeld, in Anspruch zu nehmen.
(1) Im 2-jährigen Turnus wählt die Mitgliederversammlung aus der Reihe der
Mitglieder 2 Kassenprüfer. Diese haben jederzeit das Recht der Prüfung der
Kasse, der Belege und aller für die finanzielle Situation des Vereins relevanter
Belege.
(2) Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
(1) Eine Änderung der Satzung ist nur durch die Mitgliederversammlung und deren
Beschluss möglich. Sie erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit aufheben, sind von
Anfang an nichtig.
(2) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch den 1.
Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sie dürfen beim Vereinsregister nur dann
angemeldet werden, wenn das Finanzamt die Änderung der Satzung hinsichtlich
der Gemeinnützigkeit für unbedenklich hält.
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung, in der mind. 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein müssen. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu
erfolgen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Über die Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane ist ebenfalls eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(3) Alle Mitglieder nach §5 (1) a-e sind berechtigt, diese Niederschriften einzusehen.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März
2002 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 15.
Februar 1995 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.